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AGB

Anwaltskanzlei Steeb & Winkler, Bad Rappenau, Stand 01/2016

Allgemeine Mandats- und Honorarbedingungen

§ 1 Mandatierung, Einbeziehung von AGB, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mandatsbestimmungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Anwaltskanzlei Steeb & Winkler (nachfolgend Kanzlei) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben.

2. Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor.

3. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges.

4. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.

5. Grundsätzlich erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder eines Beratervertrages. Die Kanzlei behält sich jedoch die Ablehnung eines Mandats auch nach Unterzeichnung vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer Frist von einer Woche dem Mandanten mitzuteilen.

6. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Kanzlei mit dem Mandanten.

7. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

8. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen zu honorierenden Auftrages.

§ 2 Obliegenheiten der Mandanten

1. Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen grundsätzlich nur Kopien übergeben werden. Die Anforderung von Originalen durch die Kanzlei kann auch mündlich geschehen.

2. Der Mandant ist gehalten, sämtliche ihm übersandten Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind und bei Abweichungen die Kanzlei unverzüglich zu informieren.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von der Kanzlei die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

4. Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei unverzüglich über eigene Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten und/oder der Gegenseite zu informieren.

5. Längere Abwesenheitszeiten, in denen der Mandant nicht erreichbar ist, sollten der Kanzlei mitgeteilt werden.

§ 3 Korrespondenz, Schweigepflicht, Datenschutz und Identifizierung

1. Die Kanzlei ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E-Mail oder Telefax zu führen. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass die elektronische Datenübertragung per E-Mail über das Internet unsicher im Hinblick auf Vertraulichkeit und Authentizität ist und dass es bei der elektronischen Datenübertragung per E-Mail über das Internet zu Datenverlusten kommen kann sowie unbemerkt Computerviren übertragen werden können. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen, insbesondere aus vorstehend genannten Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, ist dies der Kanzlei entsprechend mitzuteilen. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Vertraulichkeit bei Telefaxschreiben nicht gewahrt ist.

2. Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Der Mandant erklärt sich einverstanden, dass die Kanzlei zur Durchführung des Auftrags Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, ausländischen Rechtsanwälte, beauftragten Finanzdienstleistern und sonstigen ihrerseits berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Informationen des Mandanten mitteilt, soweit die Kanzlei dies zur Durchführung des Auftrags für notwendig erachtet. Darüber hinaus darf die Weitergabe an sonstige, nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

3. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

4. Die Kanzlei ist, soweit die Art des erteilten Auftrags dies gesetzlich erfordert, befugt, den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses des Mandanten festzustellen, schriftlich festzuhalten und die Aufzeichnungen hierüber sechs Jahre lang aufzubewahren.

§ 4 Gebühren, Vorschuss

1. Die Gebühren der Kanzlei berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Diese Erklärung des Mandanten bedarf der Schriftform, § 4 RVG.

2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats.

3. Soweit die Parteien im Falle der Honorarvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart haben, wird zwischen dem Mandanten und der Kanzlei für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich nach Wert, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und beläuft sich zwischen 200,00 bis 300,00 Euro pro Stunde, wobei jede angefangene Stunde zeitanteilig berechnet wird.

4. Bei Abrechnungen von Vergütungsvereinbarungen aufgrund vereinbarter Zeithonorare erhält der Mandant Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, die ihm mit der Rechnung übersandt werden. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich, spätestens vierzehn Tagen nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Rechnung zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorgenommenen Zeitaufzeichnungen verlangen. Es erfolgt eine Abrechnung der Leistungen pro angefangene Viertelstunde.

5. Zusätzlich zu dem Honorar gemäß dem vorgenannten § 5 Abs. 3 vereinbaren die Parteien eine Pauschale von 5 % der Gesamtnettosumme des Honorars nach Zeitaufwand für Post-, Telekommunikations- und Schreibauslagen. Gerichtskosten, Reisekosten und sonstige Auslagen, die die Kanzlei im Interesse des Mandanten verauslagt hat, sind von dem Mandanten zu erstatten.

6. Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

7. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei Obsiegen im Gerichtsverfahren die Gegenseite die Kosten nur auf der Basis des RVG erstatten muss.

8. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz (auch außergerichtlich) keine Kostenerstattung durch den Gegner bzgl. der Anwaltskosten oder eigenen Parteikosten gibt, auch wenn der Mandant obsiegt.

§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung

1. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

2. Die Haftung der Kanzlei bzw. der mandatierten Rechtsanwältin aus dem Mandatsverhältnis wird auf 250.000,00 Euro beschränkt, § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Sachschäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

3. Weist eine Angelegenheit ein erkennbares Schadensrisiko auf, welches den Betrag von 250.000,00 Euro übersteigt, werden sich die Parteien darüber verständigen, ob für diese Angelegenheit eine gesonderte Haftpflichtversicherung in Höhe dieses Schadensrisikos abgeschlossen wird. In dem Fall übernimmt der Mandant die Kosten für die erhöhte Versicherungsprämie.

4. Der Mandant wird die Kanzlei vor der Bearbeitung einer jeden Angelegenheit alle ihm bekannten Umstände mitteilen, welche für die Höhe eines etwaigen Schaden maßgeblich sein könnten. Treten im Nachhinein Umstände ein, welche Auswirkungen auf einen etwaigen Schaden haben könnten, so wird der Mandant dies der Kanzlei unverzüglich mitteilen.

5. Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Bei Korrespondenzen in einer anderen Sprache wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Anwältin oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Die Haftung für Rechtsfragen in Angelegenheiten ausländischen Rechts oder den Rat Dritter schließt die Kanzlei aus. Soweit von der Kanzlei Dritte herangezogen werden, haftet die Kanzlei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Dritten.

7. Die Haftung der Kanzlei für die, zur Durchführung des Auftrags zusätzlich durch den Mandanten beauftragten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, ausländischen Rechtsanwälte, Finanzdienstleistern und sonstigen Dritten ist ausgeschlossen.

8. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

§ 6 Zahlung

1. Die Verrechnung von Zahlungen des Mandanten erfolgt zunächst auf die für den Mandanten verauslagten Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung.

2. Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch, soweit die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wurde.

3. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Kündigung

1. Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.

2. Die Kanzlei kann ebenfalls kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Es sei denn, dass für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn sich der Mandant mit Vergütungszahlungen im Verzug befindet und die Kündigung angedroht wurde.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

§ 8 Aufbewahrung von Unterlagen

1. Die Pflicht zur Aufbewahrung sämtlicher vom Mandanten überreichten Unterlagen endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, wenn die Kanzlei die Unterlagen nicht vorher dem Mandanten schriftlich angeboten hat.

2. Werden Unterlagen versandt, werden diese an die zuletzt mitgeteilte Adresse versandt. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, wenn er nicht vorher der Versendung schriftlich widersprochen hat und sich zu einer unverzüglichen Abholung bereit erklärt hat.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Leistungs- und Erfüllungsort ist Bad Rappenau, es sei denn, es wird vertraglich ein anderer Ort vereinbart.

2. Bad Rappenau ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Kanzlei. Für die anderen Mandanten (Privatpersonen) gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht

§ 10 Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformklausel.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollte eine dieser Bestimmungen unvollständig oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Regelung soll dann eine angemessene zulässige Regelung gelten, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

 

Anwaltskanzlei Steeb & Winkler