Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.

(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Herzlich Willkommen

Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.

Wir arbeiten lösungsorientiert

d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.

Birgit Steeb

Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.

Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...

Sylvia B. Bosch

Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.

Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...

Aktuelle Urteile

  • BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 16.12.2022, 1 BvL 6/18

    22. März 2023
    Erneute unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (juris: ZVG HA) - unzureichende Darlegungen zum Umfang der durch die vorgelegten Normen bewirkten Ungleichbehandlung - zudem unzureichende Ausführungen zum Gleichlauf des verfahrensgegenständlichen landesrechtlichen Zusatzversorgungssystems mit derjenigen Rechtslage, die den herangezogenen Leitentscheidungen des BGH zugrunde lag
  • BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2023, 2 BvR 1810/22

    22. März 2023
    Nichtannahmebeschluss: Anhörungsrüge gem § 33a StPO auch bei Nichtverbescheidung eines Adhäsionsantrags statthaft - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Nichtverbescheidung eines Adhäsionsantrags - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender Anhörungsrügeentscheidung - Anordnung der Auslagenerstattung, jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung
  • BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2023, 1 BvR 1773/22

    22. März 2023
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entzug des Sorgerechts wegen Gewaltvorwürfen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ua mangels hinreichender Substantiierung, wegen prozessualer Überholung sowie mangels Beschwer
  • BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.01.2023, 2 BvR 364/13

    20. März 2023
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs 1 S 1 EStG idF des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (juris: StSenkG 2001/2002) - Willkürverbot als Grenze des gesetzgeberischen Ermessens - hier: keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch Besteuerung des Wertzuwachses, durch Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% sowie durch Differenzierung zwischen Beteiligungen unterhalb und oberhalb der 1%-Grenze
  • BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2023, 1 BvR 2631/21

    17. März 2023
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde ua gegen Bemessung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 S 2 RennwLottG aF - unzureichende Beschwerdebegründung
  • BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 14.12.2022, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14

    17. März 2023
    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz
  • BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2023, 1 BvR 656/18

    16. März 2023
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Erbringers von Leistungen häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V ) gegen die aufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 S 7 SGB 5 aF (jetzt: § 132a Abs 4 S 10 SGB 5) - mangelnde Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung - zudem ggf Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz bzgl des Schiedsspruchs (hier offengelassen)
  • BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.02.2023, 1 BvR 311/22

    15. März 2023
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § 88 SGG - Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostengrundentscheidung gem § 193 SGG im Falle einer ursprünglich zulässigen und begründeten, beidseitig für erledigt erklärten Untätigkeitsklage (§ 88 Abs 1 S 1, S 3 SGG) - keine generelle Obliegenheit des Rechtsuchenden zu Sachstandsanfrage vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist
  • BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2023, 1 BvR 310/23

    15. März 2023
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt
  • BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2023, 1 BvR 165/23

    15. März 2023
    Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...

Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.

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