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Wo Recht
zu Unrecht wird,
wird Widerstand
zur Pflicht.

(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Wir sind Anwälte für Sie. Für Sie als Privatperson, für Sie als Gewerbetreibende und für Sie als Organisation. Neben den allgemeinen Rechtsgebieten konzentrieren wir uns auf das Sozialversicherungs- und private Versicherungsrecht, sowie Familien- Senioren- und Arbeitsrecht. Wenn Sie ein rechtliches Problem in diesen Fachbereichen haben, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei finden Sie in Bad Rappenau, im Zentrum zwischen Heilbronn, Heidelberg, Sinsheim und Mosbach.

d.h. wir suchen bereits Lösungen, bevor ein Fall vor Gericht geht. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Doch wenn es nicht anderes geht, werden wir mit Nachdruck Ihr Interesse vor Gericht vertreten und Sie sicher durch den Paragraphendschungel führen.

Birgit Steeb

Frau Steeb ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Neben der allgemeinen Rechtsanwaltstätigkeit gilt ihr Hauptinteresse dem Sozial- und Sozialversicherungsrecht sowie dem privaten Versicherungsrecht nebst den dazugehörigen Schnittstellen.

Im Sozialrecht kennt Frau Steeb...

Sylvia B. Bosch

Frau Rechtsanwältin Bosch ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Interesse gilt in besonderem Maße dem Familienrecht. In diesem Bereich ist seit Anbeginn ihrer Tätigkeit tätig. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Strafrechts.

Frau Bosch berät und vertritt Ihre Interessen in allen Bereichen des...

Aktuelle Urteile

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 1/26

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 17/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 3/26

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 20/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 08.06.2026, 2 BvC 26/25

12. August 2026
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.06.2026, 2 BvQ 42/26

12. August 2026
Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2026, 2 BvR 1202/22

11. August 2026
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus einem Anteil an einer Kommanditgesellschaft bei nachteiliger Änderung des Steuerrechts zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung - Unzulässigkeit mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2026, 2 BvR 886/21

11. August 2026
Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 23.07.2026, 2 BvC 20/26

06. August 2026
Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 28.07.2026, 2 BvQ 53/26

04. August 2026
Erfolgreicher isolierter Eilantrag: Einstweilige Aussetzung einer Zwangsräumung - Vorabmitteilung, Begründung wird nachgereicht

    Statusfeststellungsverfahren - Verstärkte...

    Nicht selten vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine freie Mitarbeit, ohne zuvor oder gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche freie Mitarbeiter als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist, muss der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

    Wird erst in einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Auftragnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht eigentlich ein Arbeitnehmer ist, dann kann es richtig teuer werden.